Daniel Gerber
bleibt dem Stadtparlament eine weitere Legislatur erhalten.
Seit dem 3. November ist es nun offiziell. Die eidgenössische Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» wurde bei der Bundeskanzlei eingereicht. Dies bedroht die Existenz von Feuerwerksverkäufer Alain Stucki.
Wil Ein lauter Knall durchbricht die Stille der Nacht. Eine bunte und funkelnde Kugel erleuchtet den Nachthimmel: Feuerwerk. An diesem Spektakel erfreuen sich nicht alle. Ein Initiativkomitee startete am 3. Mai 2022 die Initiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk». Am 3. November 2023, knapp zwei Jahre später, reichte das Komitee ihre Initiative mit 137’193 gültigen Stimmen bei der Bundeskanzlei ein. Einer, der die Unterschriftensammlung aufmerksam verfolgte, ist Alain Stucki, Inhaber der Stucki AG in Wil. Er führt das Unternehmen, das sich auf die Entwicklung und den Vertrieb von Feuerwerk spezialisiert hat, in dritter Generation. Vom Verbot, den Verkauf von lautem Feuerwerk für Private einzuschränken, hält der Geschäftsmann nicht viel. «Damit würden die bei vielen Leuten beliebten grossen Feuerwerkbouquets verboten. Die traditionellen Raketen und die sogenannten Feuerwerksbatterien wären dann untersagt.» Erlaubt bleiben sollen pyrotechnische Produkte, die ohne Lärm auskommen. Doch allein mit dem Verkauf von Vulkanen oder bengalischen Zündhölzern könnte sich die Stucki AG nicht finanzieren. «Sollte die Initiative angenommen werden, so wären die Auswirkungen enorm», gibt Stucki zu bedenken.
Dass sich viele ärgern, wenn es bereits Tage vor und nach dem 1. August knallt, kann Stucki sehr gut verstehen. Er sieht die Lösung jedoch nicht im kompletten Verbot wie die Initianten. «Die Initiative kommt als Wolf im Schafspelz daher. Zuerst meint man, dass nur reine Knallartikel verboten sind. Aber wenn man den Initiativtext genau liest und die Zusammenhänge versteht, ist es das Ende der Feuerwerkstradition in der Schweiz.» Die Initiative fordert das Verbot des Verkaufs von Lärm erzeugenden Feuerwerkskörpern. Dies habe zur Folge, so Stucki, dass lediglich überregionale Anlässe mit einer Ausnahmebewilligung stattfinden könnten. «Jedes Hochzeitsfeuerwerk und jedes lokale Gemeindefeuerwerk am Nationalfeiertag wären dann verboten. Es gibt in der Schweiz nur ganz selten überregionale Feuerwerke.» Durch die Initiative wäre privates und professionelles Feuerwerk praktisch unmöglich. «Die meisten Arbeitsplätze in unserer Branche würden verloren gehen.»
Die Initiative solle dem Schutz von Mensch und Tier dienen. Laut dem Initiativkomitee versetze Feuerwerk die Tiere in Panik und lasse zahlreiche von ihnen an Stress sterben. Alain Stucki traf sich mit mehreren Förstern und wollte herausfinden, ob es nach dem 1. August wirklich tote Tiere gebe. «Keiner der Förster konnte mir dies bestätigen. Dass so viele Tiere an Feuerwerk sterben, ist schlicht falsch.» So sei bewiesen, dass mehr Vögel einer Katze zum Opfer fallen würden als einem Feuerwerk. Mit einer zeitlichen Beschränkung des Feuerwerks könne man auch die bemängelten Immissionen auf ein Minimum beschränken, ist sich Stucki sicher.
Der Unternehmer appelliert an die Toleranz der Bevölkerung: «Feuerwerk ist beliebt bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Wenn man ihnen den Spass lässt und sie wiederum Rücksicht nehmen auf die, die kein Feuerwerk mögen, kommen wir prima aneinander vorbei.» Stucki hoffte dass sich das Volk nicht noch mehr verbieten lasse, was Freude mache. Er wünsche sich aber auch, dass die Anwender von Feuerwerk verantwortungsbewusst damit umgehen. Wie das Volk entscheidet, wird sich in zwei bis drei Jahren zeigen.
Von Dominique Thomi/Lui Eigenmann
Die eidgenössische Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» will folgende Änderung in der Bundesverfassung:
Art. 74a Feuerwerk
¹ Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.
² Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen vom Verbot nach Absatz 1 erteilen.
³ Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
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