Alfons Brühwiler
hat Anfang Jahr sein Amt als Gemeindepräsident angetreten.
Ein strittiger Punkt sind die Haustiere von Nadine Gschwend. Der Hund und die beiden Katzen (beim Fototermin unterwegs) sollen laut Vermieter aus der Wohnung. ami
Mieter geniessen von Gesetzes wegen einen weitreichenden Kündigungsschutz. Am Beispiel eines aktuellen Mieterstreits in Zuzwil zeigt sich, wie weit dieser Schutz gehen kann und wo er seine Grenzen hat.
Zuzwil Ein Vermieter möchte im Günringquartier seine Mieterin Nadine Gschwend trotz befristetem Mietvertrag so bald wie möglich aus der Wohnung bekommen. Die WN haben darüber berichtet. Eine Klärung der Mietstreitigkeit scheint noch nicht in Sicht.
In einem Schreiben, das der Redaktion vorliegt, macht der Vermieter klar, wie weit er gehen würde, um seine Mieterin loszuwerden. Auch ein Verkauf der Wohnung scheint ihm eine mögliche Option zu sein. Im eingeschriebenen Brief teilt er ihr wörtlich mit: «Sollten Sie uns nochmals beleidigen, so können wir die Wohnung verkaufen, sodass das Problem gelöst wäre.» Nadine Gschwend hat diese Nachricht sichtlich verängstigt. Sie fürchtet sich nicht nur, ihr Dach über dem Kopf zu verlieren, sondern hat dadurch auch existenzielle Ängste. Doch kann sich der Vermieter durch den Verkauf seiner Liegenschaft überhaupt aus dem auf fünf Jahre befristeten Mietverhältnis lösen?
Der Jurist Fabian Gloor vom Schweizer Mieterverband sagt zum vorliegenden Fall: «Wenn eine Wohnung verkauft wird, so kann der neue Eigentümer gemäss Obligationenrecht den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist kündigen.» Bei Wohnungen beträgt diese Frist drei Monate. Die Kündigung bedingt jedoch einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte. Der Eigenbedarf muss in diesem Fall wirklich dringend sein. Die gesetzlichen Anforderungen an die Dringlichkeit sind sehr hoch. «Es genügt nicht, dass die neue Eigentümerschaft einfach Lust hat, so bald wie möglich im neuen Gebäude zu wohnen», so Fabian Gloor.
Gemäss Obligationenrecht haftet der alte Vermieter der gekündigten Mieterschaft gegenüber für den aus der Kündigung resultierenden Schaden. Wenn der neue Eigentümer also früher kündigt, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet der Vorbesitzer. Das wäre eben bei einer Kündigung während einer festen Vertragsdauer von fünf Jahren der Fall. Wenn Nadine Gschwend zum Beispiel aufgrund einer Kündigung in eine teurere Wohnung umziehen müsste, müsste ihr jetziger Wohnungseigentümer eine allfällige Mietzinsdifferenz bis zum vertraglichen Kündigungstermin vergüten. Bei einer Kündigung aus Eigenbedarf steht Mietern immer auch das Recht offen, die Kündigung anzufechten und eine Erstreckung zu verlangen.
Zusammen mit Nadine Gschwend und ihrem zehnjährigen Sohn bewohnen auch zwei Katzen und ein Hund die Dreieinhalbzimmerwohnung. Im eingangs erwähnten Schreiben teilt nun der Vermieter mit, dass die Tiere innert drei Tagen die Wohnung zu verlassen haben. Der Mietvertrag enthält jedoch keine Klausel, welche die Haltung von Haustieren ausdrücklich verbietet. Was gilt in einem solchen Fall? Dazu der Rechtsexperte Fabian Gloor: «Enthält der Mietvertrag keine Bestimmung über die Haustierhaltung, ist diese grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme gilt für aussergewöhnliche Arten mit hohem Stör- oder Gefährdungspotenzial, wie etwa Papageien und Schlangen oder für Haustiere in grosser Zahl. Gibt ein Tier im Einzelfall zu Klagen Anlass, so kann die Vermieterschaft aber dessen Beseitigung verlangen.» Die Haustiere von Nadine Gschwend leben mittlerweile seit über vier Jahren in ihrer Wohnung. In dieser Zeit sind ihr weder vonseiten der Nachbarn noch vom Vermieter selbst irgendwelche Beanstandungen zu Ohren gekommen.
Die dreitägige Frist zur Beseitigung der Haustiere ist zwischenzeitlich verstrichen, ohne dass der Vermieter aktiv geworden wäre. Immerhin konnte nach einiger Verzögerung der Termin vor der Schlichtungsbehörde auf den 24. Januar 2024 angesetzt werden. Selbst wenn sie sich im Recht sieht, so ist alleine schon die Ungewissheit für Nadine Gschwend sehr belastend. Im Gespräch betont sie ausdrücklich, dass sie nach wie vor an einer einvernehmlichen Lösung interessiertsei. «Ich mag grundsätzlich keinerlei Streitigkeiten und hatte in der Vergangenheit ja eigentlich ein ausgesprochen gutes Verhältnis mit meinem Vermieter», so die Zuzwilerin. «Ich möchte ihm auf keinen Fall schaden, jedoch bestehe ich auf meinem Recht.» Dass sie ihr Vermieter ausgerechnet jetzt aus der Wohnung haben möchte, kann sie nicht nachvollziehen. Schliesslich würde der Vertrag per Ende November 2024 ohnehin auslaufen.
Von Wiesy Imhof
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